Transparenz bei der Bischofswahl
Das Auswahlverfahren für einen Bischof, der am Ende vom Papst ernannt oder bestätigt wird, ist in Deutschland regional unterschiedlich durch Konkordate geregelt. Der Landeskomitee-Vorsitzende Christian Gärtner bemängelt, dass dabei die Laien kaum ein Mitspracherecht haben.
Gottesdienst zur Einführung von Reinhard Marx als neuem Erzbischof von München und Freising am 2. Februar 2008. Foto: © imago/epd
Während ich diese Zeilen schreibe, ist immer noch nicht bekannt, wer neuer Bischof von Eichstätt wird, fast elf Monate nach dem Rücktritt von Bischof Gregor Maria Hanke. Den Gläubigen im Bistum Eichstätt bleibt nichts anderes übrig, als – wie das sprichwörtliche „Kaninchen vor der Schlange“ – weiter abzuwarten, bis ihnen endlich bekanntgegeben werden wird, wer ihr neuer „Oberhirte“ sein wird; während gleichzeitig die Gerüchteküche brodelt. Das Bistum „dümpelt vor sich hin“, weil ohne Bischof während der Sedisvakanz keine wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen.
Nach dem geltenden Kirchenrecht ernennt der Papst die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten (c. 377 § 1 CIC). Geeignete Kandidaten werden durch Vorschlagslisten der Bischöfe und einen Informativprozess des Päpstlichen Nuntius ermittelt. In diesem befragt er Kleriker und Laien streng vertraulich (unter Wahrung des sogenannten „Päpstlichen Geheimnisses“) nach der Eignung von namentlich benannten möglichen Kandidaten (c. 377 §§ 2 und 3 CIC).
Vorschlagsliste des Domkapitels
In Deutschland regeln Konkordate diesen Bestellungsmodus genauer.
Nach dem Bayerischen Konkordat dürfen neben den Bischöfen auch die
Domkapitel solche Vorschlagslisten erstellen. In den anderen deutschen
Diözesen dürfen die Domkapitel den neuen Bischof sogar aus einer Liste
von drei vom Papst vorgeschlagenen Kandidaten wählen – ein Verfahren,
das zu dem Witz führt, nach dem der Papst nur zwei offenkundig
unwählbare Vorschläge auf diese Liste setzen müsse, um sicherzustellen,
dass sein Wunschkandidat auf jeden Fall gewählt wird.
Sehr
transparent sind diese Wege, einen neuen Bischof auszuwählen, jedenfalls
nicht und sie dauern nach den Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte
auch viel zu lang. Dass es schneller geht, zeigt die Wahl der letzten
drei Päpste, die jeweils innerhalb von zwei Tagen erfolgt ist. In der
frühen Kirche wurde der Bischof von den Gläubigen seines Bistums
gewählt. Die Wahl des Bischofs von Rom durch die Kardinäle und das
rudimentäre Wahlrecht der nicht-bayerischen Domkapitel in Deutschland
sind die „Überreste“ dieser ursprünglichen Bischofswahl durch das ganze
Volk Gottes.
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Mitwirkung weiterer Gläubiger nicht vorgesehen
Eine Beteiligung von weiteren Gläubigen an der Erstellung einer Vorschlagsliste oder an der Wahl wird in den Konkordaten nicht erwähnt, also auch nicht explizit ausgeschlossen. Aber der mit einer Zweidrittelmehrheit auch der Bischöfe gefasste Beschluss des Synodalen Weges, in einer Musterordnung zu regeln, wie neben den Domkapiteln auch weitere Gläubige an den Verfahren zur Bischofsbestellung verbindlich beteiligt werden können, scheitert bis jetzt daran, dass eine solche verpflichtende Mitwirkung von weiteren Gläubigen in den Konkordaten nicht vorgesehen ist.
Wer also wirklich eine zeitgemäße und transparente Mitwirkung des Volkes Gottes bei der Auswahl eines neuen Bischofs will, muss die geltenden Regelungen in den Konkordaten ändern. Da es sich dabei um staatskirchenrechtliche Verträge handelt, muss dazu nicht nur der Papst, sondern auch die jeweilige Staatsregierung adressiert werden.
Christian Gärtner, Vorsitzender des Landeskomitees der Katholiken in Bayern und des Diözesanrats Eichstätt.



