Artikelbeschreibung
Auch Ärzte dürfen inzwischen für sich werben, solange sie sachlich und berufsbezogen informieren. Das generelle Werbeverbot ist passé. Allein berufswidrige Werbung bleibt nach dem aktuellen Standesrecht verboten. Wegen dieser Entwicklung stellt sich Dirk Wiedemann die Frage, ob die standesrechtlichen Regelungen zum ärztlichen Werberecht noch einen eigenen Anwendungsbereich neben den Normen des allgemeinen Lauterkeitsrechts besitzen. Hierzu umreißt er zunächst im Grundgesetz verankerte Grenzen, die bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Verbots ärztlicher Werbung gelten. Daraus leitet er abstrakte Anforderungen ab, die bei der Auslegung des geschriebenen Rechts in den Standesordnungen zugrunde gelegt werden müssen. Im Vergleich mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sucht er nach denkbaren Fällen, die ein Verbot ärztlicher Werbung zwar nach dem Berufsrecht, nicht aber nach dem UWG rechtfertigen. Der Autor setzt sich zudem kritisch mit den Regelbe
ispielen der berufswidrigen Werbung namentlich der anpreisenden, irreführenden und vergleichenden Werbung auseinander und hinterfragt deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit. Sein Fazit: Selbst die wenigen verbleibenden Verbotstatbestände verletzen Ärzte und Patienten zumindest teilweise in ihren Grundrechten. Eine neuerliche Novellierung des Standesrechts scheint unausweichlich.
Auch Ärzte dürfen inzwischen für sich werben, solange sie sachlich und berufsbezogen informieren. Das generelle Werbeverbot ist passé. Allein berufswidrige Werbung bleibt nach dem aktuellen Standesrecht verboten. Wegen dieser Entwicklung stellt sich Dirk Wiedemann die Frage, ob die standesrechtlichen Regelungen zum ärztlichen Werberecht noch einen eigenen Anwendungsbereich neben den Normen des allgemeinen Lauterkeitsrechts besitzen. Hierzu umreißt er zunächst im Grundgesetz verankerte Grenzen, die bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Verbots ärztlicher Werbung gelten. Daraus leitet er abstrakte Anforderungen ab, die bei der Auslegung des geschriebenen Rechts in den Standesordnu
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