Artikelbeschreibung
Der vorliegende Band enthält ein zweiteiliges Rechtsgutachten, das die Verfasser im Jahr 2010 im Auftrag der Gremienvorsitzendenkonferenz der ARD erstattet haben. Während sich der erste Teil mit Verfahrensfragen, insbesondere solchen zu den Kompetenzen und Aufgaben der Rundfunkräte unter Berücksichtigung der Grundsätze der bestehenden Rundfunkorganisation beschäftigt, widmet sich der zweite Teil einer materiellen Frage, die im Rahmen dieses Verfahrens zu klären ist: der Zulässigkeit von Online-Angeboten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten unter dem Aspekt der Presseähnlichkeit. Diese stellt den in der Öffentlichkeit wohl meistdiskutierten Aspekt des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags dar. In diesem Teil werden die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen untersucht, die bei der Auslegung des Begriffs der "Presseähnlichkeit" und der Anwendung des Verbots nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote gemäß Par. 11 d Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 RStV zu beachten sind.
Der vorliegende Band enthält ein zweiteiliges Rechtsgutachten, das die Verfasser im Jahr 2010 im Auftrag der Gremienvorsitzendenkonferenz der ARD erstattet haben. Während sich der erste Teil mit Verfahrensfragen, insbesondere solchen zu den Kompetenzen und Aufgaben der Rundfunkräte unter Berücksichtigung der Grundsätze der bestehenden Rundfunkorganisation beschäftigt, widmet sich der zweite Teil einer materiellen Frage, die im Rahmen dieses Verfahrens zu klären ist: der Zulässigkeit von Online-Angeboten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten unter dem Aspekt der Presseähnlichkeit. Diese stellt den in der Öffentlichkeit wohl meistdiskutierten Aspekt des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags dar. In diesem Teil werden die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen untersucht, die bei der Auslegung des Begriffs der "Presseähnlichkeit" und der Anwendung des Verbots nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote gemäß
11 d Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 RStV zu beachten sind.
Personeninformation
Professor Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier ist Präsident des Bundesverfassungsgerichts (Karlsruhe) und Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
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