
Artikelbeschreibung
Für die Vollstreckung eines Titels auf Leistung Zug um Zug gilt: Der Schuldner muss nur leisten, wenn ihm die Gegenleistung angeboten wird oder er sich bereits in Annahmeverzug befindet. Im Verfahren nach
756 I ZPO muss der Gerichtsvollzieher deshalb beurteilen, ob der Gläubiger dem Schuldner die Gegenleistung in einer Weise angeboten hat, die den Annahmeverzug begründet. Die dem Gerichtsvollzieher dabei zukommende Prüfungskompetenz ist in Literatur, Rechtsprechung und Praxis sehr umstritten. Insbesondere ist strittig, ob der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung auf ihre materiellrechtliche Mangelfreiheit hin überprüfen kann. Andreas Günther untersucht Umfang und Ausmaß dieser Prüfungskompetenz. Darüber hinaus beleuchtet er die weiteren Vollstreckungsverfahren nach
756 II ZPO,
765 ZPO und den
894 I 2, 726 II ZPO.
756 I ZPO muss der Gerichtsvollzieher deshalb beurteilen, ob der Gläubiger dem Schuldner die Gegenleistung in einer Weise angeboten hat, die den Annahmeverzug begründet. Die dem Gerichtsvollzieher dabei zukommende Prüfungskompetenz ist in Literatur, Rechtsprechung und Praxis sehr umstritten. Insbesondere ist strittig, ob der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung auf ihre materiellrechtliche Mangelfreiheit hin überprüfen kann. Andreas Günther untersucht Umfang und Ausmaß dieser Prüfungskompetenz. Darüber hinaus beleuchtet er die weiteren Vollstreckungsverfahren nach
756 II ZPO,
765 ZPO und den
894 I 2, 726 II ZPO.
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Personeninformation
Andreas Günther, 1969 in Bochum geboren, studierte an der Universität Hamburg Betriebswirtschaftslehre. Nach seinem Studium arbeitete er als Software Entwickler und technischer Projektmanager in verschiedenen Unternehmen in Internet-Umfeld. Seit 2005 beschäftigt er sich als Projektleiter mit der Entwicklung von web-basierten Enterprise Workflowsystemen, Integration in Backend-Systeme wie z.B. SAP sowie der Geschäftsprozessanalyse und Optimierung.
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