Artikelbeschreibung
Es stellt sich die Frage, ob die Ämterkumulation von Testamentsvollstrecker und gesetzlichem Vertreter einer natürlichen Person so starke Interessenskonflikte hervorruft, dass zum Schutz des Erben vorbeugend ein Ergänzungspfleger bzw. -betreuer bestellt werden muss. Verschärfen kann sich die Situation dadurch, dass der Gesellschaftsanteil einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in den Nachlass fällt und der gesetzliche Vertreter und gleichzeitige Testamentsvollstrecker zusätzlich die Stellung als Mitgesellschafter in einer gemeinsamen Gesellschaft bekleidet.
Die Ämterkumulation von Testamentsvollstrecker und gesetzlichem Vertreter einer natürlichen Person wirft eine außerordentlich vielschichtige Problematik im Grenzbereich von Familien- und Erbrecht auf.
Anhand des Verbots des Insichgeschäfts (
181 BGB) und des gerichtlichen Entzugs der Vertretungsmacht (
1796 BGB) untersucht Roman Sprenger, ob bei den verschiedenen Arten der gesetzlichen Vertretung einer natürlichen Person aufgrund der Ämterkumulation die vorbeugende Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. -betreuers in Betracht kommt. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine prophylaktische Bestellung rechtsdogmatisch nicht begründbar ist.
Im weiteren Verlauf der Testamentsvollstreckung kann es jedoch nach Auffassung des Autors durchaus zur Vornahme von Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen kommen, denen das Verbot des Insichgeschäfts entgegensteht. Hier kann es auch zu Konfliktsituationen kommen, bei denen in einer erweiterten Auslegung des
1796 BGB die tatsächliche Vermögenssorge des gesetzlichen Vertreters entzogen werden muss.
An diesen Einschätzungen ändert sich nach Ansicht des Autors auch dann nichts, wenn der Gesellschaftsanteil einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in den Nachlass fällt und der gesetzliche Vertreter als Mitgesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.
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