
Artikelbeschreibung
Zum Werk<BR>Ein Gläubiger hat außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, Rechtshandlungen des Schuldners, die ihn benachteiligen, anzufechten. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Anfechtungsgesetz. Oft handelt es sich bei den anfechtbaren Rechtshandlungen um unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensverschiebungen.<BR><BR>Vorteile auf einen Blick- der Klassiker zum Anfechtungsrecht- Praktikerkommentar- mit aktueller Rechtsprechung<BR>Zur Neuauflage<BR>Die Neuauflage kommentiert die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (vom 29. März 2017, BGBl. Teil I S. 654), das am 5.4.2017 in Kraft getreten ist. Das neue Recht betrifft materiell allerdings "nur" die Vorsatzanfechtung nach (
133 InsO und) § 3 AnfG. Bei diesen (völlig gleich lautenden) Vorschriften liegt nach dem, historisch begründeten Prinzip vom "Gleichklang der Vorsatzanfechtung innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens", der absolute Schwerpunkt der Anfechtungsreform (AnfR 2017); neu ist auch (neben § 11 Abs.1 S. 3 AnfG) das Übergansrecht gem. § 20 AnfG mit der sog. Stichtagsregelung.<BR>Besondere Berücksichtigung findet die Rechtsprechung des BGH zu § 133 Abs 1 InsO, die der BGH am 5.4.17 neu ausgerichtet hat.<BR><BR>Zielgruppe<BR>Für Rechtsanwaltschaft, Insolvenzverwaltung, Richterschaft, Rechtspflege, Notariate, Wirtschafts- und Steuerberatung, Banken, Versicherungen und ganz allgemein alle in der Gläubigerberatung tätigen Personen.
133 InsO und) § 3 AnfG. Bei diesen (völlig gleich lautenden) Vorschriften liegt nach dem, historisch begründeten Prinzip vom "Gleichklang der Vorsatzanfechtung innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens", der absolute Schwerpunkt der Anfechtungsreform (AnfR 2017); neu ist auch (neben § 11 Abs.1 S. 3 AnfG) das Übergansrecht gem. § 20 AnfG mit der sog. Stichtagsregelung.<BR>Besondere Berücksichtigung findet die Rechtsprechung des BGH zu § 133 Abs 1 InsO, die der BGH am 5.4.17 neu ausgerichtet hat.<BR><BR>Zielgruppe<BR>Für Rechtsanwaltschaft, Insolvenzverwaltung, Richterschaft, Rechtspflege, Notariate, Wirtschafts- und Steuerberatung, Banken, Versicherungen und ganz allgemein alle in der Gläubigerberatung tätigen Personen.
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