Rundfunkbeitrag - Warum Büchereien beitragsfrei sein können

Änderungen im Rundfunkbeitragstaatsvertrag
(Beitrag aktualisiert am 25.09.2018)

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist abgeschafft, ihre Aufgaben wurden durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" übernommen.

Für den Rundfunkbeitrag gelten seit Januar 2013 neue Regelungen. Änderungen sind vom Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) in einer Handreichung zusammengefasst worden.

Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag regelt die – landläufig als „GEZ-Gebühren“ bezeichneten – finanziellen Beiträge, die beim Betrieb von Rundfunk- und Fernsehempfängern zu entrichten sind. Dazu gehört auch der Betrieb von Computern und anderen Geräten, die Rundfunk über Internet oder UMTS empfangen können.

Im nicht privaten Bereich – d. h. also auch im kirchlichen – wird der Beitrag für jede Betriebsstätte und zwar – abhängig von der Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte – erhoben. Als „Beschäftigte“ gelten nur die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Damit sind alle ehren- und nebenamtlich Tätigen mit s.g. „400 Euro – Regelung“ nicht beitragsrelevant.

Der Verband der Diözesen Deutschlands weist in der Handreichung ausdrücklich darauf hin: „Mangels Arbeitsplätze ist das Pfarrheim beitragsfrei. […] Dies gilt ebenfalls für die Bücherei. Da diese zumeist von Ehrenamtlichen betrieben wird, sind dort keine Beschäftigten anzugeben."

Was tun?

Wir empfehlen, bei weiteren Anfragen, die ja regelmäßig unsere Büchereien erreichen und diese stets aufs Neue verunsichern, dem Beitragsservice schriftlich in einem Schreiben mitzuteilen, an wie vielen Tagen der Woche für wie viele Stunden die jeweilige Bücherei geöffnet ist und dass die Bücherei lediglich von Ehrenamtlichen betrieben wird. Die Reinigung der Bücherei sollte Erwähnung finden, wenn entweder die Ehrenamtlichen dies selbst übernehmen oder eine Reinigungskraft, die zur Betriebsstätte z.B. des Pfarramtes gezählt wird, zeitlich nur sehr eingeschränkt in der jeweiligen Bücherei tätig wird. Aus diesem Grunde dürfte zumeist kein Beitrag zu zahlen sein.
Hier liegen auch bereits positive Beispiele vor, bei denen von einer Forderung auf Grund der oben genannten Meldung, abgelassen wurde.

Für Büchereien mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen ist grundsätzlich Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätte Beschäftigten. Die genauen Regelungen finden Sie in der Handreichung.

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