Die normativen Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafverfahren

Ideen zu einer Kritik der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege
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Artikelbeschreibung


Die normativen Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafverfahren stellen die wohl komplexeste und umstrittenste Thematik des Strafverfahrensrechts dar, die nach wie vor von ungebrochener Aktualität und hoher Praxisrelevanz ist. Sie begegnet dem Staatsanwalt und Ermittlungsrichter als Frage nach dem nicht mehr zulässigen Bereich hoheitlicher Zwangsmaßnahmen und deren Folgen; dem erkennenden Richter als Diskrepanz von faktischer und legitimer Erkenntnis; dem Strafverteidiger als Chance des Ausschlusses von Mitteln des Tatnachweises und als Risiko des Verlusts entlastender Beweise; dem Gesetzgeber als taktische Frage nach dem Maß der Festlegung auf verbindliche Standards der Wahrheitserforschung; der Verfassungsgerichtsbarkeit als noch legitimer Entscheidungsspielraum der Rechtsprechung und Gesetzgebung; und dem rechtsphilosophisch Interessierten als Frage nach der Bedeutung "verbotenen Wissens" für das Urteilen. Mit einem radikal grundlagenorientierten Ansatz plädiert der Verfasser
für eine - bislang vernachlässigte - Auseinandersetzung mit den erkenntnistheoretischen Implikationen der Beweisverbotsproblematik und gelangt zu überraschenden Einsichten: in die erkenntnistheoretische Unmöglichkeit einer Ausblendung verbotenen Wissens; in die komplexitätserzeugende Wirkung juristischer Theoriebildungen; in die normative Distanz zwischen Beweis und zu Beweisendem; in die strukturellen Unzulänglichkeiten einer Abwägungslehre; in den Begründungsmangel hypothetischer Ersatzerwägungen; in das Legitimationsdefizit nicht gesetzlich geregelter Beweisverbote; in die Notwendigkeit einer funktionalen Trennung von anordendem und erkennendem Gericht etc. An dieser Auseinandersetzung wird die Beweisverbotsdiskussion nicht vorbeikommen.

Personeninformation


Markus Löffelmann, Legal Advisor to the African Court on Human and Peoples' Rights, Arusha, Tansania.

Pressestimmen


"[...] stellt das Werk von Markus Löffelmann eine ebenso verdienstvolle wie bedeutende wissenschafltiche Leistung dar, welche die wissenschaftliche Diskussion befruchtet und deshalb auch weiterführt."Karl Heinz Gössel in:Juristische Rundschau 7/2009
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