Artikelbeschreibung
Der Autor untersucht, ob die Existenz einer Beleihung für sich genommen Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts in Beleihungskonstellationen zulässt. Er zeigt, dass die Beleihung selbst "kartellvergaberechtsneutral" ist und dass die Anwendbarkeit der Par. 97 ff. GWB nur von der Subsumtion des Einzelfalls unter diese Vorschriften abhängt.
Die Beleihung Privater mit der Wahrnehmung staatlicher Zuständigkeiten erfreut sich als eine der Optionen zur Einschaltung Privater in die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einiger Beliebtheit. Da sie dazu dienen kann, eine von öffentlichen Auftraggebern nachgefragte Leistung durch Private erbringen zu lassen und da die Beleihung in derartigen Konstellationen für Letztere oft wirtschaftlich lukrativ ist, stellt sich die Frage, ob Beleihungsfälle als öffentliche Aufträge einzustufen sind und bei entsprechendem Auftragsvolumen den Vergaberegelungen der § 97 ff. GWB unterfallen. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Existenz einer Beleihung für sich genommen keine Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts in Beleihungskonstellationen zulässt. Er zeigt unter anderem, dass die Beleihung keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines Vertrags iSd § 99 I GWB hat, dass die mit der Beleihung einhergehende Zuständigkeitsübertragung nicht zwangsläufig dazu führt, dass keine
Beschaffung iSd § 99 I GWB vorliegt, und dass die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts auf Beleihungskonstellationen nicht wegen Art. 51 I, 62 AEUV ausscheidet.
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