Artikelbeschreibung
Der Autor wirft einen kritischen Blick auf die Sonderbestimmungen für Musiknoten im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Diese sind in den Parapgraphen 53 und 46 UrhG enthalten und bedeuten eine Privilegierung der Rechteinhaber. Unter Berücksichtigung des Europarechts sowie der Systematik der Schrankenbestimmungen sind diese Ausnahmeregelungen überwiegend nicht berechtigt.
Der Autor wirft einen kritischen Blick auf die Sonderbestimmungen für Musiknoten im Rahmen der Schranken des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Diese sind in den
53 und 46 UrhG enthalten und bedeuten eine Privilegierung der Rechteinhaber. Dabei handelt es sich zumeist um Musikverlage. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des europäischen Urheberrechts, insbesondere der Vorgaben des Dreistufentests, sowie der Systematik der Schrankenbestimmungen des UrhG sind die privilegierenden Vorschriften für Musiknoten überwiegend nicht berechtigt. Insbesondere der praktisch relevante Ausschluss des Vervielfältigungsrechts zum privaten und zum sonstigen eigenen Gebrauch erscheint nach der Analyse der tatsächlichen Voraussetzungen und der Motive des Gesetzgebers bei der Schaffung der Schranke des
53 auf der einen Seite sowie der Einführung der Sonderregelung des
53 Abs. 4 lit. a UrhG auf der anderen Seite nicht gerechtfertigt. Das Werk ist ein Beitrag zur aktuellen Diskussion um die
Neuordnung der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts und zeigt die Möglichkeit einer Vereinfachung der Vorschriften auf.
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