Artikelbeschreibung
Das Werk befasst sich mit der Frage nach dem Grund der Unterbrechung von Rechtsstreiten gem. Paragr. 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer am Rechtsstreit beteiligten Partei. Als Maßstab der Prüfung dient dabei das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Der Verfasser führt die Unterbrechung anhängiger Rechtsstreite auf mit der Insolvenzeröffnung einhergehende Änderungen materieller Rechtspositionen zurück, die eingehend erörtert werden. Sodann zeigt er anhand von Parallelen zu den Regelungen der Paragr. 103 ff. InsO über gegenseitige Verträge die Systematik der Vorschriften über die Unterbrechung und die Aufnahme anhängiger Rechtsstreite auf. Im Mittelpunkt steht dabei stets das mit einem Rechtsstreit verbundene Kostenrisiko.
Es folgt eine Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf die Situation der Masseunzulänglichkeit, die der Verfasser als "Insolvenz in der Insolvenz" sieht. Abschließend wird die Frage diskutiert, inwieweit Paragr. 240 Satz 1
ZPO auch auf anhängige Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden ist.
Das Werk befasst sich mit der Frage nach dem Grund der Unterbrechung von Rechtsstreiten gem.
240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer am Rechtsstreit beteiligten Partei. Als Maßstab der Prüfung dient dabei das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Der Verfasser führt die Unterbrechung anhängiger Rechtsstreite auf mit der Insolvenzeröffnung einhergehende Änderungen materieller Rechtspositionen zurück, die eingehend erörtert werden. Sodann zeigt er anhand von Parallelen zu den Regelungen der
103 ff. InsO über gegenseitige Verträge die Systematik der Vorschriften über die Unterbrechung und die Aufnahme anhängiger Rechtsstreite auf. Im Mittelpunkt steht dabei stets das mit einem Rechtsstreit verbundene Kostenrisiko.
Es folgt eine Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf die Situation der Masseunzulänglichkeit, die der Verfasser als "Insolvenz in der Insolvenz" sieht. Abschließend wird die Frage diskutiert, inwieweit
240 Satz 1 ZPO auch au
f anhängige Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden ist.
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