Artikelbeschreibung
Die Arbeit widmet sich der Frage, wie in den untersuchten Rechtsordnungen die medizinisch-therapeutische Selbstbestimmung durch antizipierte Erklärungen verwirklicht werden kann und welches Recht hierauf in Fällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass sich das anwendbare Recht in Bezug auf hoheitliche Fürsorge und deren Beeinflussung durch antizipierte Erklärung sowie sogenannte Vorsorgevollmachten nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, in Bezug auf sogenannte Patientenverfügungen dagegen vollumfänglich nach der Rom I- bzw. Rom II-VO bestimmt.
Ausgehend von der Darstellung der Grundlagen des Einwilligungserfordernisses zu medizinischen Behandlungen, untersucht Perrine Kobsik zunächst das materielle Recht von Deutschland, Italien, Schottland, England und Wales im Hinblick darauf, wie die medizinisch-therapeutische Selbstbestimmung durch antizipierte Erklärungen nach Art einer Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung verwirklicht werden kann.
Anschließend wird die kollisionsrechtliche Behandlung der zuvor dargestellten Rechtsinstitute betrachtet. Die Verfasserin gelangt zu dem differenzierten Fazit, dass sich das anwendbare Recht für Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, für Patientenverfügungen dagegen sachgerecht nach der Rom I- bzw. Rom II-VO bestimmen lässt, weshalb hierfür keine neuen Kollisionsnormen geschaffen werden müssten, gleichwohl jedoch eine den Erwachsenenschutz und all diese Erklärungen erfassende europäische Verordnung wü
nschenswert wäre.
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