Artikelbeschreibung
Nach gängiger Ansicht hat die Kanzlei Diokletians das klassische römische Recht beständig gegen Einflüsse volksrechtlicher Vorstellungen aus den Provinzen des römischen Reichs verteidigt. Dieses Bild hält einer kritischen Überprüfung der Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Schuldrechts ergangen sind, nicht stand: Hier zeigt sich die kaiserliche Kanzlei keineswegs gebunden an das klassische Recht, sondern entwickelt es in vielfacher Hinsicht weiter, und dies wiederum ohne Anregung durch das Volksrecht, sondern im Bestreben nach Verfeinerung des überlieferten Rechtsstoffs.
Die Rechtsprechung der kaiserlichen Kanzlei unter Diokletian ist gut überliefert und gilt als konservativ bis klassizistisch. Glaubt man der modernen Forschung, haben Diokletians Juristen das klassische römische Recht nachgerade krampfhaft gegen Einflüsse volksrechtlicher Vorstellungen aus den Provinzen des römischen Reichs verteidigt. Dieses Bild hält einer kritischen Überprüfung der Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Schuldrechts ergangen sind, nicht stand: Hier zeigt sich die kaiserliche Kanzlei keineswegs gebunden an das klassische Recht, sondern entwickelt es in vielfacher Hinsicht weiter, und dies wiederum nicht in Auseinandersetzung mit volksrechtlichen Anschauungen, sondern im Bestreben nach Verfeinerung des überlieferten Rechtsstoffs. Einem äußeren Einfluss ist die diokletianische Rechtsprechung nur insofern ausgesetzt, als in ihr deutlicher als in den Schriften der klassischen Juristen die Spuren der Rechtspraxis zutage treten.
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