Artikelbeschreibung
Die Arbeit untersucht, ob Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz des EU-Rechts Mitgliedstaaten verpflichten, eine zivilrechtliche Haftung für Marktmanipulation und Insiderverstöße vorzuhalten, obwohl die Marktmissbrauchsverordnung ihnen explizit nur ein öffentlich-rechtliches Sanktionsinstrumentarium vorgibt. In Auseinandersetzung mit den EuGH-Entscheidungen Courage und Muñoz wird ein Maßstab für die Aufstellung eines Haftungspostulats entwickelt und auf die Marktmissbrauchsverordnung angewandt.
Die Arbeit untersucht, ob das primäre Unionsrecht in der Ausprägung, die es durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfahren hat, die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zivilrechtliche Haftung für Marktmanipulation und Insiderdelikte am Kapitalmarkt (Marktmissbrauch) vorzuhalten, obwohl die Marktmissbrauchsverordnung ihnen explizit nur eine öffentlich-rechtliche Sanktionierung vorgibt. In Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes und des institutionellen Gleichgewichts entwickelt der Autor einen Maßstab, anhand dessen eine mitgliedstaatliche Pflicht zur Haftungsbewehrung anerkannt oder zurückgewiesen werden kann. Darauf aufbauend wird die Marktmissbrauchsverordnung unter Einbeziehung rechtsökonomischer Ansätze auf ein solches Haftungspostulat überprüft. Zur Sprache kommen auch die Implikationen für eine deliktische Haftung nach deutschem Recht.
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