Artikelbeschreibung
"Tradition" wird untersucht in Formen und Inhalten, in welchen sich das Staatsrecht des Grundgesetztes in seinen einzelnen Norminhalten und Institutionen rechtlich an einem Herkommen orientiert. Dieses wirkt vor allem in Dauer, Geschlossenheit und Überzeugungskraft, wie die Verfassungsgeschichte es zeigt. In Deutschland ist traditionsgeprägt der "klassische" Grundrechtsbereich, das Staatsorganisationsrecht insbesondere durch Föderalismus und Selbstverwaltung. Eine Polarisierung "Bewährtes - Fortschritt" muss in Erkenntnis des "Gestern im Heute" gemildert werden.
Die Bedeutung der Tradition für das Verfassungsrecht war bisher noch nicht Gegenstand einer systematisch vertieften Untersuchung. Eine solche soll hier nun vorgelegt werden, in einer Zeit gesellschaftlicher und politischer Polarisierung, zwischen Bewährtem und Fortschritt.
»Tradition« ist noch kein allgemeiner Verfassungsbegriff; sie wirkt über die Prägung einzelner Norminhalte und Institutionen, gerade im Staatsrecht, durch deren Bewährung in der Zeit, stets aber unter Vorrang des gegenwärtigen Rechtssetzungswillens. Der jeweilige Traditionsgehalt ergibt sich aus der Verfassungsgeschichte, welche so Elemente der Staatsrechtsdogmatik liefert.
Die gegenwärtige Verfassungsordnung ist nicht »in Tradition entstanden«, sondern in vielfacher Gegensätzlichkeit zu früheren Gestaltungen. Für die grundgesetzliche Ordnung lässt sich das Gewicht der Tradition nur induktiv ermitteln; am stärksten wirkt es in der Beschränkung staatlicher Gewalt durch die Grundrechte, organisations
rechtlich in Föderalismus und Selbstverwaltung.
In der Fortwirkung des Staatsrechts in seinen lange Zeit akzeptierten Gestaltungen bewährt sich der Geltungsanspruch des Rechts zugleich in dynamischem Wandel und in grundsätzlicher Überzeitlichkeit.
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