Artikelbeschreibung
Das Buch untersucht die Frage, inwieweit es das geltende Schadensersatzrecht den Gerichten erlaubt, Schmerzensgelder nach
253 BGB nicht nur inhaltlich, sondern auch in Bezug auf die konkret ausgeurteilten Summen nachvollziehbar zu steuern. Eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung verweist auf erhebliche Varianzen und wirft die weiter gehende Frage auf, ob eine "saubere" Bemessung von Schmerzensgeldern überhaupt möglich und im Rahmen der Billigkeit auch erstrebenswert ist.
Eine nicht verstummende öffentliche Diskussion über die angemessene Höhe von Schmerzensgeldern zeigt, dass an deren gerichtliche Bemessung besondere Gerechtigkeitserwartungen geknüpft werden. Diese Kontroversen werfen die Frage auf, ob das deutsche Schadensersatzrecht gegenwärtig die Bemessung von Schmerzensgeldern in Fällen des § 253 BGB nicht nur inhaltlich, sondern auch in Bezug auf die konkret ausgeurteilten Summen nachvollziehbar steuert.
Eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung zeigt dabei nicht nur große Differenzen der relevanten Bemessungskriterien, sondern auch erhebliche Varianzen der ausgeurteilten Schmerzensgelder, selbst innerhalb sich stark ähnelnder Fallgruppen. Dieser Befund legt eine Untersuchung der Frage nahe, ob auf der Basis des § 253 überhaupt eine hinreichend exakte Zumessung von Schmerzensgeld möglich ist und welche Konsequenzen sich aus der Unmöglichkeit einer »sauberen« Bemessung für das geltende Recht und für mögliche Reformen des Schadensre
chts ergeben.
Personeninformation
David von Mayenburg wurde 1968 in München geboren. Er studierte zunächst Geschichtswissenschaften in München und nach Erwerb des Magistergrades 1995 Rechtswissenschaften in Bonn. Nach Absolvierung des Assessorexamens 2004 wurde er 2005 in Bonn zum Dr. iur. promoviert. Für seine Promotionsschrift erhielt er 2006 den "Preis des Italienischen Staatspräsidenten". Er ist seit 1999 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für deutsche und rheinische Rechtsgeschichte der Universität Bonn.
Bewertungen
Die Bewertungen werden vor ihrer Veröffentlichung nicht auf ihre Echtheit überprüft. Sie können daher auch von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte tatsächlich gar nicht erworben/genutzt haben.