Artikelbeschreibung
Das Internet ermöglicht den weltweiten Zugriff auf eine Vielzahl rechtmäßig angebotener Daten. Es wird jedoch auch für die Begehung von Straftaten genutzt, etwa zur Verbreitung von gewaltverherrlichenden oder kinderpornographischen Inhalten sowie für Urheberrechtsverletzungen, illegales Glücksspiel oder die Werbung für terroristische Ziele.
Die Verhinderung und Verfolgung dieser Delikte bereitet häufig Schwierigkeiten, da die Kompetenzen der nationalen Sicherheitsbehörden an den Staatsgrenzen enden. Auch wenn der Anwendungsbereich des materiellen Strafrechts auf ausländische Server ausgedehnt wird, ist die internationale Rechtsdurchsetzung wegen der fehlenden Gebietshoheit in der Praxis schwierig. Zahlreiche Staaten versuchen daher, ihr eigenes Territorium gegen illegale Inhalte im Internet abzuschotten: Wenn nicht direkt gegen die auf ausländischen Servern gespeicherten Inhalte vorgegangen werden kann, so sollen zumindest technische Sperrmaßnahmen den Zugriff der Bürger un
terbinden.
Die Autoren untersuchen in umfassender Weise, inwieweit eine solche Strategie in Deutschland rechtlich möglich und Erfolg versprechend ist. Sie zeigen, dass Sperrverfügungen zahlreiche Grundrechte der Informationsanbieter, der Access-Provider und der Nutzer sowie die technische Integrität des Netzes beeinträchtigen. Insbesondere erfolgt durch die meisten Sperrmaßnahmen ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, der aufgrund der geltenden Rechtslage nicht zulässig ist. Erforderlich ist in jedem Fall eine sorgfältige Einzelabwägung der betroffenen Interessen.
Personeninformation
Professor Dr. Ulrich Sieber ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Universität Würzburg. Er arbeitet seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Computerrechts, war persönlicher Sonderberater von zwei EG-Kommissaren und unterstützte zahlreiche deutsche und ausländische Regulierungsstellen, internationale Organisationen und Firmen.
Bewertungen
Die Bewertungen werden vor ihrer Veröffentlichung nicht auf ihre Echtheit überprüft. Sie können daher auch von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte tatsächlich gar nicht erworben/genutzt haben.