Artikelbeschreibung
Kai Heinrich Prokopf nimmt die nach nunmehr einem halben Jahrhundert immer noch bestehende Unsicherheit im Umgang mit gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zum Anlaß, dieses Rechtsinstrument - unter möglichst umfassender Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur teils kontrovers vertretenen Auffassungen - einer näheren rechtsdogmatischen Betrachtung zu unterziehen.
Einführend gibt der Verfasser einen Überblick über das Wesen der Richtlinie, die gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zu deren Erlaß sowie die hierbei zu beachtenden Verfahren. Einen ersten Schwerpunkt bilden die Verbindlichkeit und zulässige Regelungsintensität von Richtlinien. Nach einer Darstellung der Wirkungsweise und der innerstaatlichen Verwirklichung von Richtlinien wird die Sperrwirkung von Richtlinien erörtert. Hieran schließt sich als zweiter Schwerpunkt eine eingehende Untersuchung der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts an, wobei insbesondere auch auf die
überschießende Richtlinienumsetzung eingegangen wird. Einen besonderen Schwerpunkt bilden schließlich die Rechtswirkungen der Richtlinien bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung. Dabei werden vor allem die vom Gerichtshof geschaffenen Sanktionskategorien der unmittelbaren Wirkung und der Gewährung eines Schadensersatzanspruchs des einzelnen gegen den säumigen Mitgliedstaat näher betrachtet und auf ihre Zulässigkeit hin untersucht. Zuletzt wird erörtert, ob der Gerichtshof mit der sogenannten Emmott'schen Fristenhemmung eine neue, dritte Sanktionskategorie geschaffen hat.
Als Ergebnis konstatiert der Autor, daß die Gemeinschaftspraxis, gebilligt durch den Europäischen Gerichtshof, durch den Erlaß äußerst detaillierter Richtlinienvorgaben bedenklicherweise die vertragliche Konzeption der Richtlinie verlassen hat. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien ist festzustellen, daß diese einer vertraglichen Grundlage entbehrt un
d daher als unzulässige Rechtsschöpfung zu beurteilen ist; gleiches gilt für den vom Gerichtshof geschaffenen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch des einzelnen.
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